Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
D&R Werkstattausrüster und Servicepartner GmbH
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen, Montagen und sonstigen Leistungen (einschließlich Prüfungen wie UVV oder Kalibrierungen) der D&R Werkstattausrüster und Servicepartner GmbH (im Folgenden „D&R“). (2) Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn D&R ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Unterlagen
(1) Angebote von D&R sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Terminbestätigung oder durch die Ausführung der Leistung durch D&R-Zustand. (2) In allen Fällen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen (z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, technische Beschreibungen) behält sich D&R das Eigentums- und Urheberrecht vor.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gelten die Preise von D&R ab Werk/Lager, exklusive Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und Montage. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen. (2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein Kontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzug
(1) Liefer- und Montagetermine sind nur verbindlich, wenn sie von D&R ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. (2) Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von D&R liegende sowie von D&R nicht zu vertretende Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Streiks, Lieferengpässe von Herstellern) entbinden D&R für die Dauer der Störung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung.
§ 5 Montage- und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Soweit D&R die Aufstellung, Montage oder Prüfung (z. B. UVV, Stückprüfung) von Anlagen übernimmt, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten rechtzeitig alle erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. (2) Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass:
die baulichen Gegebenheiten (z. B. Fundamente, ausreichende Bodenbeschaffenheit und Betongüte für Hebebühnen) den technischen Anforderungen entsprechen, Anschlüsse für Strom, Druckluft oder Wasser sowie ausreichende Beleuchtung am Montageort vorhanden sind, Der Arbeitsbereich zum vereinbarten Termin ist frei zugänglich und geräumt.
(3) Sind diese Voraussetzungen bei Ankunft der Monteure nicht oder wurden Prüfungen bereits durch Dritte durchgeführt, gerät der Kunde in Annahmeverzug. D&R ist berechtigt, die dadurch entstandenen Kosten (insbesondere für vergebliche Anfahrten sowie Reise- und Wartezeiten) nach den aktuell gültigen Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
§ 6 Gefahrübergang und Abnahme
(1) Bei reinen Lieferungen (ohne Montage) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschleiß der Ware mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. (2) Bei Verträgen mit Montage oder Werkleistungen geht die Gefahr mit der Abnahme auf den Kunden über. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) D&R behält sich das Eigentum an allen gelieferten Anlagen und Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus dem Liefervertrag vor. (2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
§ 8 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind von D&R unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Lieferung oder Montage schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. (2) Bei berechtigten Mängeln hat D&R das Recht zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. (3) Die Gewährleistungsfrist für neue Anlagen beträgt 12 Monate. Für gebrauchte Anlagen wird die Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
§ 9 Haftungsbeschränkung
D&R haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet D&R nur bei Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Referenzmarketing und Bildrechte
(1) D&R ist berechtigt, nach Abschluss der Arbeiten Fotografien und Videoaufnahmen der installierten Anlagen als Referenz für Werbezwecke (z. B. Website, Social Media) zu nutzen. (2) D&R stellt sicher, dass dabei keine personenbezogenen Daten (z. B. Gesichter oder Kfz-Kennzeichen) erkennbar sind. Der Kunde kann dieser Nutzung aus berechtigten betrieblichen Gründen widersprechen.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Dortmund. (2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dortmund, sofern der Kunde Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.